Öffentliches Recht · Definition

Organisationshoheit

Art. 30 GGArt. 83 GG

Was versteht man unter „Organisationshoheit“?

Das Recht eines Staates oder Teilstaates, seinen Verwaltungsaufbau und die Zuständigkeiten seiner Behörden eigenständig zu regeln.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvG 1/19, 2 BvG 1/21Beschluss vom 15.11.2023 · zu Art. 30 GG

Zur Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvF 1/09Beschluss vom 07.09.2010 · zu Art. 30 GG

1. Zu den Grenzen der Informationsbeschaffung des Bundes bei der Gewährung von Finanzhilfen gemäß Art 104b GG (hier zu § 6a des Zukunftsinvestitionsgesetzes).

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BVerfG 2. Senat 2 BvR 1282/11Beschluss vom 30.06.2015 · zu Art. 83 GG

1. Die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV obliegt den Ländern. Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG, sondern Landesrecht. 2. Eine Regelung, die die im Einzelfall gebotene …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

Art 30 GG

Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zuläßt.

Art 83 GG

Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

Landeseigene VerwaltungRepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative Demokratie
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