Öffentliches Recht · Definition
Organisationshoheit
Art. 30 GGArt. 83 GG
Das Recht eines Staates oder Teilstaates, seinen Verwaltungsaufbau und die Zuständigkeiten seiner Behörden eigenständig zu regeln.
Öffentliches Recht · Definition
Das Recht eines Staates oder Teilstaates, seinen Verwaltungsaufbau und die Zuständigkeiten seiner Behörden eigenständig zu regeln.