Öffentliches Recht · Definition
Landeseigene Verwaltung
Art. 83 GG
Regelfall der Verwaltung im Bundesstaat, bei dem die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen.
Öffentliches Recht · Definition
Regelfall der Verwaltung im Bundesstaat, bei dem die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausführen.