Öffentliches Recht · Definition
Bundesauftragsverwaltung
Art. 85 GG
Form der Verwaltung, bei der die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen und dabei dessen Weisungen unterliegen.
Öffentliches Recht · Definition
Form der Verwaltung, bei der die Länder Bundesgesetze im Auftrag des Bundes ausführen und dabei dessen Weisungen unterliegen.