Öffentliches Recht · Definition
Öffentliche Sicherheit
Art. 2 Abs. 1 PAGArt. 6 LStVG
Was versteht man unter „Öffentliche Sicherheit“?
Umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie die Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger von Hoheitsgewalt.