Öffentliches Recht · Definition
Öffentliche Ordnung
Art. 2 Abs. 1 PAGArt. 6 LStVG
Was versteht man unter „Öffentliche Ordnung“?
Die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzungen eines geordneten staatsbürgerlichen Gemeinschaftslebens betrachtet wird.