Zivilrecht · Definition
Neubeginn der Verjährung
§ 212 BGB
Der Umstand, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist vollständig entfällt und aufgrund eines Ereignisses (z. B. Anerkenntnis) von vorne zu laufen beginnt.
Zivilrecht · Definition
Der Umstand, dass eine bereits angelaufene Verjährungsfrist vollständig entfällt und aufgrund eines Ereignisses (z. B. Anerkenntnis) von vorne zu laufen beginnt.