Zivilrecht · Definition
Hemmung der Verjährung
§ 203 BGB§ 209 BGB
Ein Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist aufgrund bestimmter Umstände (z. B. Verhandlungen) stillsteht und nach Wegfall des Grundes weiterläuft.
Zivilrecht · Definition
Ein Zeitraum, in dem die Verjährungsfrist aufgrund bestimmter Umstände (z. B. Verhandlungen) stillsteht und nach Wegfall des Grundes weiterläuft.