Zivilrecht · Definition

Neubeginn der Verjährung

§ 212 BGB

Was versteht man unter „Neubeginn der Verjährung“?

Im Unterschied zur Hemmung beginnt die Verjährungsfrist nach Eintritt eines Neubeginntatbestands (z.B. Anerkenntnis des Schuldners, § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) vollständig neu zu laufen. Die bisher abgelaufene Zeit wird nicht angerechnet.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZB 377/24Beschluss vom 19.02.2025 · zu § 212 BGB

1. Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt nach § 212 Abs. 2 BGB als nicht eingetreten, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem zugrundeliegenden Titel nach § 767 ZPO mangels hinreichender Bestimmtheit der Tenorierung rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist (Fortführung von Senatsurteil vom 29. April 1993 - III ZR 115/91, BGHZ 122, 287 = NJW 1993, 1847). …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 212 BGB · Neubeginn der Verjährung

(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn 1 der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder 2 eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird. (2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird. (3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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