Öffentliches Recht · Definition
Mischverwaltung
Was versteht man unter „Mischverwaltung“?
Verfassungswidrige Form der Verwaltung, bei der Bundes- und Landesorgane gemeinsam Entscheidungen treffen, was die klare Kompetenztrennung aufhebt.
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Zur Antragsbefugnis im Bund-Länder-Streit (Art. 93 Abs. 1 Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7 BVerfGG).
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Die Prüfung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts aus Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV obliegt den Ländern. Mit der Verleihung des Körperschaftstatus vollziehen die Länder kein Bundesgesetz im Sinne des Art. 83 GG, sondern Landesrecht. 2. Eine Regelung, die die im Einzelfall gebotene …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Die Länder führen die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt oder zuläßt.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.