Öffentliches Recht · Definition
Mischverwaltung
Art. 83 ff. GG
Verfassungswidrige Form der Verwaltung, bei der Bundes- und Landesorgane gemeinsam Entscheidungen treffen, was die klare Kompetenztrennung aufhebt.
Öffentliches Recht · Definition
Verfassungswidrige Form der Verwaltung, bei der Bundes- und Landesorgane gemeinsam Entscheidungen treffen, was die klare Kompetenztrennung aufhebt.