Öffentliches Recht · Definition

Mehrheitsprinzip

Art. 42 Abs. 2 GG

Was versteht man unter „Mehrheitsprinzip“?

Demokratischer Grundsatz, nach dem bei politischen Entscheidungen oder Wahlen grundsätzlich der Wille der Mehrheit den Ausschlag gibt.

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BVerfG 2. Senat 2 BvE 4/23Urteil vom 23.07.2026 · zu Art. 42 Abs. 2 GG

1. Im Gesetzgebungsverfahren haben Abgeordnete aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG nicht nur das Recht, im Deutschen Bundestag abzustimmen, sondern auch das Recht zu beraten. Sie müssen sich über den Beratungsgegenstand eine Meinung bilden und auf den Beschlussinhalt Einfluss nehmen können. a. Hierfür bedürfen sie derjenigen Informationen, die zur Beurteilung des Beratungsgegenstands erforderlich sind. …

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BVerfG 2. Senat 2 BvF 2/18Urteil vom 24.01.2023 · zu Art. 42 Abs. 2 GG

1. Die absolute und die relative Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung ergänzen sich wechselseitig. Während die relative Obergrenze auf eine ausreichende Verwurzelung der jeweiligen Partei in der Gesellschaft und die Verhinderung einer überwiegenden Abhängigkeit von staatlichen Zuwendungen gerichtet ist, betrifft die absolute Obergrenze das Parteiensystem in seiner Gesamtheit und soll …

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BVerfG 2. Senat 2 BvL 1/09Beschluss vom 15.01.2019 · zu Art. 42 Abs. 2 GG

1. Der Vermittlungsausschuss darf eine Änderung, Ergänzung oder Streichung der vom Bundestag beschlossenen Vorschriften nur vorschlagen, wenn und soweit dieser Einigungsvorschlag im Rahmen des ihnen zugrundeliegenden Gesetzgebungsverfahrens verbleibt (BVerfGE 101, 297). 2. Durch das Anrufungsbegehren kann der Vermittlungsauftrag innerhalb dieses Rahmens weiter eingeschränkt werden. Wird der …

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Gesetzestext

Art 42 GG

(1) Der Bundestag verhandelt öffentlich. Auf Antrag eines Zehntels seiner Mitglieder oder auf Antrag der Bundesregierung kann mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Über den Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. (2) Zu einem Beschlusse des Bundestages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt. Für die vom Bundestage vorzunehmenden Wahlen kann die Geschäftsordnung Ausnahmen zulassen. (3) Wahrheitsgetreue Berichte über die öffentlichen Sitzungen des Bundestages und seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
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