Zivilrecht · Definition

Luxustier / Nutztier (§ 833 BGB)

§ 833 BGB

Was versteht man unter „Luxustier / Nutztier (§ 833 BGB)“?

§ 833 S. 1 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Halter von Luxustieren (Tiere, die nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind). Für Nutztierhalter sieht § 833 S. 2 BGB einen Entlastungsbeweis vor.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 6. Zivilsenat VI ZR 381/23Urteil vom 11.06.2024 · zu § 833 BGB

Die Leitung des Tieres durch den Menschen schließt spezifische Tiergefahren nicht zwangsläufig aus. Auch in den Fällen, in denen die menschliche Leitung nur in einem Anstoß für das tierische Verhalten besteht, dieses ausgelöste Verhalten aber mangels physischer Zugriffsmöglichkeit nicht mehr der menschlichen Kontrolle unterliegt, gibt es keinen Grund, eine spezifische Tiergefahr zu verneinen, die …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 1321/20Urteil vom 26.04.2022 · zu § 833 BGB

1. Zu den Voraussetzungen der Tierhalterhaftung (§ 833 Satz 1 BGB). 2. Der nicht streitgenössische Nebenintervenient kann keinen Sachvortrag halten, der in Widerspruch zu demjenigen der Partei steht. Der Widerspruch muss nicht ausdrücklich erklärt werden; es reicht, wenn sich aus dem Gesamtverhalten der unterstützten Partei zweifelsfrei ergibt, dass sie die Erklärung des Nebenintervenienten nicht …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 224/20Urteil vom 15.12.2020 · zu § 833 BGB

Durch § 1664 Abs. 1 BGB wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch nach § 833 Satz 1 BGB ausgeschlossen.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 833 BGB · Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Wird geprüft in

Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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