Zivilrecht · Definition

Luxustier / Nutztier (§ 833 BGB)

§ 833 BGB

§ 833 S. 1 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Halter von Luxustieren (Tiere, die nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind). Für Nutztierhalter sieht § 833 S. 2 BGB einen Entlastungsbeweis vor.

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Tierhalterhaftung (§ 833 S. 1 BGB)Deliktsrecht · Prüfungsschema ansehen →

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