Zivilrecht · Definition
Luxustier / Nutztier (§ 833 BGB)
§ 833 BGB
§ 833 S. 1 BGB begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Halter von Luxustieren (Tiere, die nicht dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind). Für Nutztierhalter sieht § 833 S. 2 BGB einen Entlastungsbeweis vor.