Zivilrecht · Definition

Legalzession (Bürgschaft)

§ 774 Abs. 1 BGB

Bei der Legalzession nach § 774 Abs. 1 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Bürgen über, soweit dieser den Gläubiger befriedigt hat. Dies ist eine der Formen des Regresses des Bürgen gegen den Hauptschuldner.

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