Zivilrecht · Definition

Legalzession (Bürgschaft)

§ 774 Abs. 1 BGB

Was versteht man unter „Legalzession (Bürgschaft)“?

Bei der Legalzession nach § 774 Abs. 1 BGB geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner kraft Gesetzes auf den Bürgen über, soweit dieser den Gläubiger befriedigt hat. Dies ist eine der Formen des Regresses des Bürgen gegen den Hauptschuldner.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)

· juristisch geprüft

Gesetzestext

§ 774 BGB · Gesetzlicher Forderungsübergang

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt. (2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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