Zivilrecht · Definition
Kündigung zur Unzeit
Was versteht man unter „Kündigung zur Unzeit“?
Die Kündigung zur Unzeit ist die Ausübung des jederzeitigen Kündigungsrechts aus § 671 BGB zu einem für den Auftraggeber ungünstigen Zeitpunkt. Der Auftragnehmer bleibt zwar zur Kündigung berechtigt, ist aber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er zur Unzeit kündigt.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht BT (2026)
· juristisch geprüft
Gesetzestext
(1) Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden. (2) Der Beauftragte darf nur in der Art kündigen, dass der Auftraggeber für die Besorgung des Geschäfts anderweit Fürsorge treffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Auftraggeber den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (3) Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist der Beauftragte zur Kündigung auch dann berechtigt, wenn er auf das Kündigungsrecht verzichtet hat.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.