Zivilrecht · Definition

Kündigung zur Unzeit

§ 671 BGB

Die Kündigung zur Unzeit ist die Ausübung des jederzeitigen Kündigungsrechts aus § 671 BGB zu einem für den Auftraggeber ungünstigen Zeitpunkt. Der Auftragnehmer bleibt zwar zur Kündigung berechtigt, ist aber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er zur Unzeit kündigt.

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