Zivilrecht · Definition
Kündigung zur Unzeit
§ 671 BGB
Die Kündigung zur Unzeit ist die Ausübung des jederzeitigen Kündigungsrechts aus § 671 BGB zu einem für den Auftraggeber ungünstigen Zeitpunkt. Der Auftragnehmer bleibt zwar zur Kündigung berechtigt, ist aber zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er zur Unzeit kündigt.