Öffentliches Recht · Definition
Kompetenz kraft Natur der Sache
Art. 73 GG
Zuständigkeit für Regelungsbereiche, die ihrer Natur nach zwingend und ausschließlich einer zentralen Regelung durch den Bund bedürfen.
Öffentliches Recht · Definition
Zuständigkeit für Regelungsbereiche, die ihrer Natur nach zwingend und ausschließlich einer zentralen Regelung durch den Bund bedürfen.