Öffentliches Recht · Definition
Klassischer Eingriffsbegriff
Jeder staatliche Rechtsakt, der final, unmittelbar, imperativ und durch einen Rechtsakt die Freiheitssphäre des Einzelnen einschränkt.
Öffentliches Recht · Definition
Jeder staatliche Rechtsakt, der final, unmittelbar, imperativ und durch einen Rechtsakt die Freiheitssphäre des Einzelnen einschränkt.