Öffentliches Recht · Definition
Bindung an das Klagebegehren
Was versteht man unter „Bindung an das Klagebegehren“?
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden. Maßgeblich ist das wirkliche Rechtsschutzziel, das durch Auslegung des gesamten Vorbringens zu ermitteln ist.
Gesetzestext
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden. (2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Maßgeblich ist nicht der Wortlaut des Antrags, sondern das erkennbare Rechtsschutzziel des Klägers (§ 88 VwGO).