Öffentliches Recht · Definition
Katastrophennotstand
Art. 35 Abs. 2, 3 GG
Sondersituation (Naturkatastrophe oder Unglücksfall), die den Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Amtshilfe erlaubt.
Öffentliches Recht · Definition
Sondersituation (Naturkatastrophe oder Unglücksfall), die den Einsatz der Bundeswehr im Innern zur Amtshilfe erlaubt.