Zivilrecht · Definition

In-Sich-Geschäft

§ 181 BGB

Ein In-Sich-Geschäft liegt vor, wenn der Vertreter ein Rechtsgeschäft mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder zugleich als Vertreter zweier verschiedener Personen (Doppelvertretung) abschließt. Es ist grundsätzlich nach § 181 BGB verboten, sofern nicht der Vertretene es gestattet oder das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Klausurformel – so schreibst du es

Ein In-Sich-Geschäft i.S.d. § 181 BGB liegt vor, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter beider Teile kontrahiert; es ist grundsätzlich unwirksam, sofern keine Gestattung vorliegt.

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