Zivilrecht · Definition
In-Sich-Geschäft
Was versteht man unter „In-Sich-Geschäft“?
Ein In-Sich-Geschäft liegt vor, wenn der Vertreter ein Rechtsgeschäft mit sich selbst (Selbstkontrahieren) oder zugleich als Vertreter zweier verschiedener Personen (Doppelvertretung) abschließt. Es ist grundsätzlich nach § 181 BGB verboten, sofern nicht der Vertretene es gestattet oder das Geschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
1. Die Ladung einer Gesellschaft zur Gesellschafterversammlung einer GmbH kann nicht dadurch bewirkt werden, dass ihrem Geschäftsführer die Ladung einer anderen Gesellschaft zugeht, die dieser gleichfalls vertritt. 2. Der Grundsatz der unbeschränkbaren Vertretungsmacht des Geschäftsführers einer GmbH gilt nicht für den Rechtsverkehr mit einer von einem Gesellschafter als Alleingesellschafter und …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Betroffenen gegenüber seinem Bevollmächtigten Rückforderungsansprüche in nicht unbeträchtlicher Höhe zustehen, kann der daraus für den Bevollmächtigten resultierende Interessenkonflikt die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26. März 2025 - XII ZB 178/24, …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Der Aufsichtsrat kann nicht durch Bevollmächtigung eines Vorstandsmitglieds selbst zu einem in allen Punkten festgelegten Rechtsgeschäft zwischen der Aktiengesellschaft und diesem Vorstandsmitglied und dessen Befreiung von den Beschränkungen des § 181 1. Alternative BGB die Kompetenzzuweisung in § 112 AktG außer Kraft setzen.
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Ein In-Sich-Geschäft i.S.d. § 181 BGB liegt vor, wenn der Vertreter im Namen des Vertretenen mit sich selbst oder als Vertreter beider Teile kontrahiert; es ist grundsätzlich unwirksam, sofern keine Gestattung vorliegt.