Zivilrecht · Definition
Immaterieller Schaden
§ 253 BGB
Ein immaterieller Schaden ist ein Nichtvermögensschaden, der nicht in Geld messbar ist (z.B. Schmerzen, Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts). Er ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere nach § 253 BGB, ersatzfähig.