Zivilrecht · Definition

Immaterieller Schaden

§ 253 BGB

Ein immaterieller Schaden ist ein Nichtvermögensschaden, der nicht in Geld messbar ist (z.B. Schmerzen, Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts). Er ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere nach § 253 BGB, ersatzfähig.

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