Zivilrecht · Definition

Immaterieller Schaden

§ 253 BGB

Was versteht man unter „Immaterieller Schaden“?

Ein immaterieller Schaden ist ein Nichtvermögensschaden, der nicht in Geld messbar ist (z.B. Schmerzen, Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts). Er ist nur in den gesetzlich bestimmten Fällen, insbesondere nach § 253 BGB, ersatzfähig.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 8. Zivilsenat VIII ZR 250/23Urteil vom 06.08.2025 · zu § 253 BGB

Zur Haftung eines vermietenden Wohnungseigentümers für Schäden, die der Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unter Verletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich auf dem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstück befindet.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZR 1370/20Urteil vom 12.03.2024 · zu § 253 BGB

1a. Die Frage, ob die auf einer unzulässigen Videoüberwachung beruhenden Erkenntnisse einer Partei bei der gerichtlichen Entscheidungsfindung verwertet werden dürfen, ist unter Berücksichtigung der Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung zu beurteilen. 1b. Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 und 3 DSGVO hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 6. Zivilsenat VI ZB 45/23Beschluss vom 16.01.2024 · zu § 253 BGB

Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Grundurteil über einen Schmerzensgeldanspruch.

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 253 BGB · Immaterieller Schaden

(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden. (2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

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