Zivilrecht · Definition
Höchstpersönliches Rechtsgeschäft
Was versteht man unter „Höchstpersönliches Rechtsgeschäft“?
Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind solche, die zwingend vom Betroffenen selbst vorgenommen werden müssen und bei denen eine Stellvertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere die Eheschließung (§ 1311 BGB), das Testament (§ 2064 BGB) und der Erbvertrag (§ 2274 BGB).
Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)
· juristisch geprüft
Amtliche Fundstellen
Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.
Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, handelt es sich um eine Eheschließung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung durch von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (hier: Behörde in Utah/USA) abgegebene Erklärungen ist unwirksam (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29. …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene …
Volltext beim Bundesjustizministerium ↗Gesetzestext
Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.