Zivilrecht · Definition

Höchstpersönliches Rechtsgeschäft

§ 1311 BGB§ 2064 BGB§ 2274 BGB

Was versteht man unter „Höchstpersönliches Rechtsgeschäft“?

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind solche, die zwingend vom Betroffenen selbst vorgenommen werden müssen und bei denen eine Stellvertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere die Eheschließung (§ 1311 BGB), das Testament (§ 2064 BGB) und der Erbvertrag (§ 2274 BGB).

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZB 244/22Beschluss vom 25.09.2024 · zu § 1311 BGB

Geben Verlobte die Eheschließungserklärungen in Deutschland ab, handelt es sich um eine Eheschließung im Inland und kann die Ehe daher nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden. Eine Eheschließung durch von Deutschland aus per Videotelefonie vor einem Trauungsorgan im Ausland (hier: Behörde in Utah/USA) abgegebene Erklärungen ist unwirksam (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 29. …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 12. Zivilsenat XII ZB 309/21Beschluss vom 29.09.2021 · zu § 1311 BGB

1. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 1311 BGB · Persönliche Erklärung

Die Eheschließenden müssen die Erklärungen nach § 1310 Abs. 1 persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit abgeben. Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden.

§ 2064 BGB · Persönliche Errichtung

Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.

§ 2274 BGB · Persönlicher Abschluss

Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

StellvertretungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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