Zivilrecht · Definition

Höchstpersönliches Rechtsgeschäft

§ 1311 BGB§ 2064 BGB§ 2274 BGB

Höchstpersönliche Rechtsgeschäfte sind solche, die zwingend vom Betroffenen selbst vorgenommen werden müssen und bei denen eine Stellvertretung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Hierzu zählen insbesondere die Eheschließung (§ 1311 BGB), das Testament (§ 2064 BGB) und der Erbvertrag (§ 2274 BGB).

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