Öffentliches Recht · Definition
Fraktion
Art. 53a Abs. 1 S. 2 GG§ 10 GOBT
Zusammenschluss von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages, die regelmäßig derselben Partei angehören, zur Bündelung ihrer parlamentarischen Arbeit.
Öffentliches Recht · Definition
Zusammenschluss von mindestens 5 % der Mitglieder des Bundestages, die regelmäßig derselben Partei angehören, zur Bündelung ihrer parlamentarischen Arbeit.