Öffentliches Recht · Definition
Formulierungshilfe
Art. 76 Abs. 1 GG
Entwurf eines Gesetzentwurfs durch die Regierung für die Fraktionen, um das Verfahren nach Art. 76 II GG zu verkürzen.
Öffentliches Recht · Definition
Entwurf eines Gesetzentwurfs durch die Regierung für die Fraktionen, um das Verfahren nach Art. 76 II GG zu verkürzen.