Öffentliches Recht · Definition
Formelles Gesetz
Art. 76 GGArt. 77 GG
Jeder Rechtsakt, der von den verfassungsrechtlich zuständigen Gesetzgebungsorganen (Bundestag, Landtage) im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren als Gesetz verabschiedet wurde.
Öffentliches Recht · Definition
Jeder Rechtsakt, der von den verfassungsrechtlich zuständigen Gesetzgebungsorganen (Bundestag, Landtage) im vorgesehenen Gesetzgebungsverfahren als Gesetz verabschiedet wurde.