Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Fiktive bauliche Anlage

Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO

Anlagen, die keine baulichen Anlagen im engeren Sinne sind, aber aufgrund ihrer bodenrechtlichen Relevanz oder Gefahrenneigung wie solche behandelt werden, z.B. Aufschüttungen oder Abstellplätze.

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