Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Fiktive bauliche Anlage
Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO
Anlagen, die keine baulichen Anlagen im engeren Sinne sind, aber aufgrund ihrer bodenrechtlichen Relevanz oder Gefahrenneigung wie solche behandelt werden, z.B. Aufschüttungen oder Abstellplätze.