Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Fiktive bauliche Anlage

Art. 2 Abs. 1 S. 2 BayBO

Was versteht man unter „(Bayern) Fiktive bauliche Anlage“?

Anlagen, die keine baulichen Anlagen im engeren Sinne sind, aber aufgrund ihrer bodenrechtlichen Relevanz oder Gefahrenneigung wie solche behandelt werden, z.B. Aufschüttungen oder Abstellplätze.

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