Strafrecht · Definition
Vorläufige Festnahme (§ 127 I StPO)
§ 127 Abs. 1 StPO§ 239 StGB
Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, ist jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Rechtfertigt tatbestandsmäßige Freiheitsentziehung/Nötigung.