Zivilrecht · Definition
Fälligkeit
§ 271 BGB§ 271 Abs. 1 BGB
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen und der Schuldner sie erbringen muss. Ab diesem Zeitpunkt kann Verzug eintreten.
Zivilrecht · Definition
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger die Leistung verlangen und der Schuldner sie erbringen muss. Ab diesem Zeitpunkt kann Verzug eintreten.