Zivilrecht · Definition
Erfüllbarkeit
§ 271 BGB§ 271 Abs. 2 BGB
Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung mit befreiender Wirkung erbringen darf, ohne dass der Gläubiger sie zwingend verlangen kann.
Zivilrecht · Definition
Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung mit befreiender Wirkung erbringen darf, ohne dass der Gläubiger sie zwingend verlangen kann.