Zivilrecht · Definition

Erfüllbarkeit

§ 271 BGB§ 271 Abs. 2 BGB

Was versteht man unter „Erfüllbarkeit“?

Erfüllbarkeit bezeichnet den Zeitpunkt, ab dem der Schuldner die Leistung mit befreiender Wirkung erbringen darf, ohne dass der Gläubiger sie zwingend verlangen kann.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, Schuldrecht AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 13. Zivilsenat XIII ZR 6/24Urteil vom 10.02.2026 · zu § 271 BGB

Stillstandstrom 1. In den bundesweiten Ausgleichsmechanismus des Erneuerbare-Energien-Gesetzes einschließlich des Belastungsausgleichs zwischen den Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem für sie regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber werden die von einem Konzernunternehmen an Kraftwerksgesellschaften bei formaler Betrachtungsweise als Letztverbraucher gelieferten und von …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 11. Zivilsenat XI ZR 234/20Urteil vom 06.10.2021 · zu § 271 BGB

1. Die in Prämiensparverträgen enthaltene Formularklausel "Die Spareinlage wird variabel z.Zt. mit .. % p.a. verzinst", nach der bei objektiver Auslegung eine Änderung des Zinssatzes mit der Änderung eines Aushangs im Kassenraum der Musterbeklagten in Kraft tritt, ist in Bezug auf die Ausgestaltung der Variabilität nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam, weil sie nicht das erforderliche Mindestmaß an …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 138/19Urteil vom 28.05.2020 · zu § 271 BGB

Wildschadensersatzanspruch, Vorverfahren, Fälligkeit, Verzug 1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Verzugs- oder Prozesszinsen aus einem Wildschadensersatzanspruch muss kein Vorverfahren im Sinne von § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) durchlaufen werden. 2. Der Wildschadensersatzanspruch nach dem Bundesjagdgesetz wird im Allgemeinen mit dem Eintritt des Schadensereignisses fällig. 3. Tritt …

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Gesetzestext

§ 271 BGB · Leistungszeit

(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken. (2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

FälligkeitWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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