Strafrecht · Definition
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
§ 35 StGB
Ohne Schuld handelt, wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person abzuwenden – sofern ihm die Hinnahme der Gefahr nicht zumutbar war.
Klausurformel – so schreibst du es
Notstandslage (Leben/Leib/Freiheit, Sympathieperson) + Notstandshandlung + keine Zumutbarkeit der Hinnahme (§ 35 I 2: keine Gefahrverursachung / kein besonderes Rechtsverhältnis).