Zivilrecht · Definition
Eintrittsrecht und Fortsetzungsrecht beim Tod des Mieters
§ 563 BGB§ 563b BGB§ 564 BGB
Beim Tod des Mieters haben bestimmte Personen (§§ 563 ff. BGB) das Recht, in das Mietverhältnis einzutreten oder dessen Fortsetzung zu verlangen. Der Eintritt erfolgt ex lege; er kann mit ex-tunc-Wirkung abgelehnt werden. Das Recht wahrt die Privatautonomie des Eintretenden.