Öffentliches Recht · Definition
Einspruchsgesetz
Art. 77 Abs. 3 GG
Gesetz, das auch ohne Zustimmung des Bundesrates zustande kommen kann, sofern dieser nicht erfolgreich Einspruch einlegt oder vom Bundestag überstimmt wird.
Öffentliches Recht · Definition
Gesetz, das auch ohne Zustimmung des Bundesrates zustande kommen kann, sofern dieser nicht erfolgreich Einspruch einlegt oder vom Bundestag überstimmt wird.