Zivilrecht · Definition
Eigenbesitz
§ 872 BGB
Was versteht man unter „Eigenbesitz“?
Besitz, bei dem der Besitzer die Sache als ihm gehörend besitzt (mit Eigenbesitzwillen), im Gegensatz zum Fremdbesitz, bei dem ein Besitzrecht von einem anderen abgeleitet wird.
Gesetzestext
§ 872 BGB · Eigenbesitz
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.