Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Drohende Gefahr
Art. 11a PAG
Was versteht man unter „(Bayern) Drohende Gefahr“?
Eine durch die PAG-Reform 2018 eingefuehrte, der konkreten Gefahr vorgelagerte Eingriffsschwelle (Vorfeldbefugnis): Das individuelle Verhalten einer Person begruendet die konkrete Wahrscheinlichkeit oder es liegen konkrete Vorbereitungshandlungen vor, die den Schluss zulassen, dass die Person in absehbarer Zeit einen Angriff von erheblicher Intensitaet oder Auswirkung auf bedeutende Rechtsgueter begehen wird.
Klausurformel
Wie formuliert man das in der Klausur?
Vorverlagerung der polizeilichen Eingriffsschwelle vor die konkrete Gefahr - nur zum Schutz bedeutender Rechtsgueter und bei hinreichend konkretisiertem Geschehen.