Öffentliches Recht · Definition
Diskontinuität
Art. 39 GG
Grundsatz, wonach der neu gewählte Bundestag rechtlich nicht an die Beschlüsse und Arbeiten des vorangegangenen Bundestages gebunden ist.
Öffentliches Recht · Definition
Grundsatz, wonach der neu gewählte Bundestag rechtlich nicht an die Beschlüsse und Arbeiten des vorangegangenen Bundestages gebunden ist.