Zivilrecht · Definition
Dienstvertrag
§ 611 BGB
Ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Zivilrecht · Definition
Ein gegenseitiger Vertrag, bei dem sich der eine Teil zur Leistung der versprochenen Dienste und der andere Teil zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.