Zivilrecht · Definition
Deklaratorisches Schuldanerkenntnis
§ 781 BGB
Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt eine bereits bestehende Schuld und hat Beweiserleichterungswirkung. Im Gegensatz zum konstitutiven (abstrakten) Schuldanerkenntnis wird durch es keine neue Schuld begründet; Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Verhältnis bleiben grundsätzlich erhalten.