Zivilrecht · Definition

Deklaratorisches Schuldanerkenntnis

§ 781 BGB

Das deklaratorische Schuldanerkenntnis bestätigt eine bereits bestehende Schuld und hat Beweiserleichterungswirkung. Im Gegensatz zum konstitutiven (abstrakten) Schuldanerkenntnis wird durch es keine neue Schuld begründet; Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Verhältnis bleiben grundsätzlich erhalten.

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