Öffentliches Recht · Definition

Bundesrat

Art. 50 GG

Was versteht man unter „Bundesrat“?

Verfassungsorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der EU mitwirken.

Gesetzestext

Art 50 GG

Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

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