Öffentliches Recht · Definition
Bundesrat
Art. 50 GG
Verfassungsorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der EU mitwirken.
Öffentliches Recht · Definition
Verfassungsorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der EU mitwirken.