Öffentliches Recht · Definition
Bundesrat
Art. 50 GG
Was versteht man unter „Bundesrat“?
Verfassungsorgan, durch das die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes sowie in Angelegenheiten der EU mitwirken.
Gesetzestext
Art 50 GG
Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes und in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.
Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.