Zivilrecht · Definition

Sache

§ 90 BGB

Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. Bewegliche Sachen (Mobilien) sind alle Sachen, die nicht Grundstücke oder deren wesentliche Bestandteile sind.

Verwandte Begriffe

Wesentlicher BestandteilZubehörWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen