Zivilrecht · Definition

Bedingung

§ 158 BGB

Zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts abhängig gemacht wird. Bei der aufschiebenden (suspensiven) Bedingung tritt die Wirkung erst mit Bedingungseintritt ein; bei der auflösenden (resolutiven) Bedingung endet sie mit Bedingungseintritt.

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