Zivilrecht · Definition
Bedingung
§ 158 BGB
Zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts abhängig gemacht wird. Bei der aufschiebenden (suspensiven) Bedingung tritt die Wirkung erst mit Bedingungseintritt ein; bei der auflösenden (resolutiven) Bedingung endet sie mit Bedingungseintritt.