Zivilrecht · Definition

Bedingung

§ 158 BGB

Was versteht man unter „Bedingung“?

Zukünftiges, ungewisses Ereignis, von dessen Eintritt die Rechtswirkung eines Rechtsgeschäfts abhängig gemacht wird. Bei der aufschiebenden (suspensiven) Bedingung tritt die Wirkung erst mit Bedingungseintritt ein; bei der auflösenden (resolutiven) Bedingung endet sie mit Bedingungseintritt.

Fundstelle: Eigenes Zivilrecht-Skript, BGB AT (2026)

· juristisch geprüft

Amtliche Fundstellen

Höchstrichterliche Entscheidungen zu den einschlägigen Normen, mit amtlichem Leitsatz. Quelle: Bundesjustizministerium, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG.

BGH 12. Zivilsenat XII ZR 76/24Urteil vom 12.03.2025 · zu § 158 BGB

1. Knüpfen die Parteien eines Mietvertrags den Beginn einer vereinbarten festen Vertragslaufzeit an den Eintritt eines bestimmten Ereignisses, hängt die Beurteilung, ob in der Schwebezeit ein befristetes Mietverhältnis vorliegt, maßgeblich davon ab, welche rechtliche Bedeutung nach den Vorstellungen der Vertragsparteien dieser Vertragsgestaltung zukommen soll. 2. Ist aus der maßgeblichen Sicht …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 5. Zivilsenat V ZR 72/21Urteil vom 09.12.2022 · zu § 158 BGB

Die Rechtskraft eines Urteils, mit dem eine Klage wegen des fehlenden Eintritts von aufschiebenden Bedingungen als derzeit unbegründet abgewiesen wird, umfasst auch die Gründe des Urteils, wenn in ihnen die übrigen Anspruchsvoraussetzungen positiv festgestellt bzw. bejaht worden sind. Ist dies der Fall, kann die Klage im Folgeprozess nicht mit der Begründung abgewiesen werden, der Anspruch habe …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗
BGH 3. Zivilsenat III ZR 139/20Urteil vom 15.04.2021 · zu § 158 BGB

1. Die Auslegung eines vor Abschluss des Gesellschaftsvertrags von den Gründern eingegangenen Rechtsgeschäfts kann ergeben, dass ausschließlich die erst zu gründende, noch nicht existierende GmbH berechtigt und verpflichtet werden soll. In diesem Fall ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts unter der aufschiebenden Bedingung der Entstehung der GmbH steht. Ein …

Volltext beim Bundesjustizministerium ↗

Gesetzestext

§ 158 BGB · Aufschiebende und auflösende Bedingung

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Amtlicher Wortlaut. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung im Bundesgesetzblatt.

Verwandte Begriffe

PotestativbedingungWillenserklärungRechtsgeschäftErklärungsbewusstseinAngebot (Antrag)Annahme
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