Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Zweckverband
Art. 17 ff. KommZG
Ein Zusammenschluss von Gemeinden oder anderen Körperschaften zu einer eigenen juristischen Person des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben.
Öffentliches Recht · Definition
Ein Zusammenschluss von Gemeinden oder anderen Körperschaften zu einer eigenen juristischen Person des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben.