Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Zweckverband

Art. 17 ff. KommZG

Was versteht man unter „(Bayern) Zweckverband“?

Ein Zusammenschluss von Gemeinden oder anderen Körperschaften zu einer eigenen juristischen Person des öffentlichen Rechts zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter Aufgaben.

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