Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Vorladung

Art. 15 PAG

Was versteht man unter „(Bayern) Vorladung“?

Die an eine Person gerichtete Aufforderung, zu einer bestimmten Zeit bei einer Polizeidienststelle zu erscheinen, um Angaben zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben zu machen.

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