Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Unmittelbare Ausführung

Art. 9 Abs. 1 PAG

Vornahme einer vertretbaren Handlung durch die Polizei anstelle des Störers, ohne dass zuvor eine Grundverfügung erlassen wurde, weil der Störer nicht erreichbar ist oder der Zweck der Maßnahme anders nicht erreicht werden kann.

Verwandte Begriffe

RepublikprinzipDemokratieprinzipVolkssouveränitätLegitimationsketteRepräsentative DemokratieDirekte Demokratie
Wende es an: Fall durchklicken →Alle Definitionen