Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Unmittelbare Ausführung
Art. 9 Abs. 1 PAG
Vornahme einer vertretbaren Handlung durch die Polizei anstelle des Störers, ohne dass zuvor eine Grundverfügung erlassen wurde, weil der Störer nicht erreichbar ist oder der Zweck der Maßnahme anders nicht erreicht werden kann.