Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Unaufschiebbarkeit (Art. 3 PAG)
Art. 3 PAG
Voraussetzung für das Tätigwerden der Polizei, wonach ein Einschreiten nicht ohne Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zurückgestellt werden kann, bis die eigentlich zuständige Sicherheitsbehörde tätig wird.