Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Unaufschiebbarkeit (Art. 3 PAG)

Art. 3 PAG

Voraussetzung für das Tätigwerden der Polizei, wonach ein Einschreiten nicht ohne Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zurückgestellt werden kann, bis die eigentlich zuständige Sicherheitsbehörde tätig wird.

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