Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Kommunale Steuern
Art. 3 KAG§ 3 Abs. 1 AO
Geldleistungen, die kein Entgelt für eine besondere Leistung darstellen und von der Gemeinde zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.