Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Rechtsaufsicht

Art. 109 Abs. 1 BayGO

Was versteht man unter „(Bayern) Rechtsaufsicht“?

Staatliche Kontrolle der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis, die sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit beschränkt.

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