Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Rechtsaufsicht
Art. 109 Abs. 1 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Rechtsaufsicht“?
Staatliche Kontrolle der Gemeinden im eigenen Wirkungskreis, die sich auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Verwaltungstätigkeit beschränkt.