Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Platzverweisung
Art. 16 PAG
Die Anordnung der Polizei an eine Person, einen Ort vorübergehend zu verlassen oder ihn vorübergehend nicht zu betreten.
Öffentliches Recht · Definition
Die Anordnung der Polizei an eine Person, einen Ort vorübergehend zu verlassen oder ihn vorübergehend nicht zu betreten.