Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Laufende Angelegenheiten
Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Laufende Angelegenheiten“?
Regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die nach Größe, Umfang und finanzieller Belastung für die Gemeinde von geringerer Bedeutung sind und keine grundsätzliche Entscheidung erfordern.