Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Laufende Angelegenheiten

Art. 37 Abs. 1 Nr. 1 BayGO

Was versteht man unter „(Bayern) Laufende Angelegenheiten“?

Regelmäßig wiederkehrende Geschäfte, die nach Größe, Umfang und finanzieller Belastung für die Gemeinde von geringerer Bedeutung sind und keine grundsätzliche Entscheidung erfordern.

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