Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Gewahrsam

Art. 17 PAG

Was versteht man unter „(Bayern) Gewahrsam“?

Die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch die Polizei zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der Person oder zur Durchsetzung von Platzverweisen.

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