Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Gewahrsam
Art. 17 PAG
Was versteht man unter „(Bayern) Gewahrsam“?
Die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch die Polizei zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der Person oder zur Durchsetzung von Platzverweisen.