Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Gewahrsam
Art. 17 PAG
Die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch die Polizei zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der Person oder zur Durchsetzung von Platzverweisen.
Öffentliches Recht · Definition
Die Entziehung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch die Polizei zur Gefahrenabwehr, zum Schutz der Person oder zur Durchsetzung von Platzverweisen.