Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Gebühren
Art. 8 KAG
Öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Gegenleistung für konkrete Amtshandlungen (Verwaltungsgebühren) oder für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.