Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Gebühren

Art. 8 KAG

Öffentlich-rechtliche Abgaben, die als Gegenleistung für konkrete Amtshandlungen (Verwaltungsgebühren) oder für die tatsächliche Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen (Benutzungsgebühren) erhoben werden.

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