Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Fachaufsicht
Art. 109 Abs. 2 BayGO
Was versteht man unter „(Bayern) Fachaufsicht“?
Umfassende staatliche Kontrolle im übertragenen Wirkungskreis, die neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit (Ermessensausübung) des Verwaltungshandelns umfasst.