Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Fachaufsicht
Art. 109 Abs. 2 BayGO
Umfassende staatliche Kontrolle im übertragenen Wirkungskreis, die neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit (Ermessensausübung) des Verwaltungshandelns umfasst.
Öffentliches Recht · Definition
Umfassende staatliche Kontrolle im übertragenen Wirkungskreis, die neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit (Ermessensausübung) des Verwaltungshandelns umfasst.