Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Fachaufsicht

Art. 109 Abs. 2 BayGO

Umfassende staatliche Kontrolle im übertragenen Wirkungskreis, die neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit (Ermessensausübung) des Verwaltungshandelns umfasst.

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