Öffentliches Recht · Definition
(Bayern) Erkennungsdienstliche Maßnahmen
Art. 14 PAG
Was versteht man unter „(Bayern) Erkennungsdienstliche Maßnahmen“?
Maßnahmen zur Feststellung von Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes einer Person (z. B. Fingerabdrücke, Lichtbilder), die ihre Wiedererkennung ermöglichen.