Öffentliches Recht · Definition

(Bayern) Erkennungsdienstliche Maßnahmen

Art. 14 PAG

Was versteht man unter „(Bayern) Erkennungsdienstliche Maßnahmen“?

Maßnahmen zur Feststellung von Merkmalen des äußeren Erscheinungsbildes einer Person (z. B. Fingerabdrücke, Lichtbilder), die ihre Wiedererkennung ermöglichen.

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